Was Unternehmen zu neuen Fristen und Pflichten in der Verpackungsbranche wissen müssen
Mit der Verordnung (EU) 2025/40 hat die Europäische Union erstmals einen unmittelbar geltenden Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle geschaffen. Das Europäische Parlament und der Rat verabschiedeten den Text im Dezember 2024, die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte im Januar 2025, das Inkrafttreten im Februar desselben Jahres. Anders als die bisherige Richtlinie 94/62/EG, die jeder Mitgliedstaat in nationales Recht übersetzen musste, gilt die EU-Verpackungsverordnung als Verordnung direkt und einheitlich in allen 27 Mitgliedstaaten. Für Unternehmen bedeutet das: Nationale Sonderwege bei der Auslegung einzelner Vorgaben entfallen weitgehend, während sich der Umsetzungsdruck durch feste Fristen erhöht.
Kurzfassung
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Zeitlicher Ablauf der Verordnung
Zwischen dem Inkrafttreten im Februar 2025 und der verbindlichen Anwendung liegt eine Übergangsfrist von achtzehn Monaten. Ab dem 12. August 2026 gelten die grundlegenden Pflichten aus der EU-Verpackungsverordnung in allen Mitgliedstaaten, darunter Substanzbeschränkungen, Konformitätsbewertungen und eine erste Fassung der Dokumentationspflichten. Weitere Anforderungen folgen zeitversetzt: Mindestanforderungen an die Recyclingfähigkeit greifen ab 2030, die Eignung für großmaßstäbliches Recycling wird ab 2035 verbindlich vorausgesetzt. Diese gestaffelte Einführung erklärt, weshalb viele Fachbeiträge von einem mehrstufigen Regelwerk sprechen und nicht von einem einzelnen Stichtag.
Materialanforderungen und Substanzbeschränkungen
Ein zentraler Bestandteil der EU-Verpackungsverordnung sind konkrete Grenzwerte für bedenkliche Stoffe. Für die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom gilt ein gemeinsamer Höchstwert von 100 Milligramm pro Kilogramm Verpackungsmaterial. Bei Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen ab August 2026 zusätzliche Grenzwerte für PFAS hinzu: Pro Einzelsubstanz sind höchstens 25 Mikrogramm pro Kilogramm zulässig, in der Summe aller PFAS-Verbindungen 250 Mikrogramm pro Kilogramm. Überschreitet der Gesamtfluorgehalt 50 Milligramm pro Kilogramm, verlangt die Verordnung einen Nachweis über die Herkunft des Fluors. Diese Werte betreffen vor allem Verpackungen aus beschichteten Papieren und Kunststoffverbunden, bei denen PFAS bislang zur Fett- und Feuchtigkeitsbarriere eingesetzt wurden. Unternehmen, die ihre Verpackungsprozesse frühzeitig an die neuen Vorgaben anpassen, profitieren langfristig von hochwertigen Verpackungsfolien, die sowohl wirtschaftliche als auch nachhaltige Anforderungen erfüllen.
Rezyklatquoten für Kunststoffverpackungen
Ab 2030 schreibt die EU-Verpackungsverordnung für bestimmte, nicht mit Lebensmitteln in Kontakt stehende Kunststoffverpackungen einen Mindestanteil von 35 Prozent Post-Consumer-Rezyklat vor. Betroffen sind unter anderem Transportverpackungen wie Stretchfolie, Umreifungsband und Schrumpffolie, die im Versand- und Logistikbereich in großen Mengen eingesetzt werden. Für einzelne Anwendungen, etwa Palettenumreifung, hat die EU-Kommission Anfang 2026 Ausnahmen von einer vollständigen Mehrwegpflicht beschlossen, ohne die grundsätzlichen Rezyklatvorgaben aufzuheben. Für Hersteller bedeutet das eine doppelte Anforderung: Material muss recycelt und gleichzeitig funktional stabil genug sein, um die bisherigen Schutz- und Sicherungseigenschaften der Verpackung zu erhalten.
Verpackungsdesign, Leerraum und Recyclingfähigkeit
Neben der Materialzusammensetzung nimmt die EU-Verpackungsverordnung auch die Gestaltung von Verpackungen in den Blick. Ab 2030 darf der Anteil an Leerraum und Füllmaterial bei Gruppen-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen höchstens 50 Prozent des Packvolumens betragen. Überdimensionierte Kartons mit viel Füllmaterial, wie sie im Versandhandel verbreitet sind, werden dadurch regulatorisch relevant. Zusätzlich gelten ab 2030 Mindestanforderungen an die Recyclingfähigkeit, die sich unter anderem auf die Trennbarkeit einzelner Materialschichten beziehen. Verbundmaterialien, bei denen sich Papier, Kunststoff und Aluminium nicht sortenrein trennen lassen, müssen bis dahin technisch angepasst oder ersetzt werden.
Kennzeichnung und Nachweispflichten
Die EU-Verpackungsverordnung führt zudem eine harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung ein, die in Form einheitlicher Piktogramme künftig EU-weit gilt. Die konkrete Gestaltung dieser Kennzeichen legt die EU-Kommission in separaten Durchführungsrechtsakten fest. Spätestens ab dem 12. August 2028 müssen Verpackungen entsprechend gekennzeichnet sein. Parallel dazu verlangt die Verordnung ab August 2026 eine Konformitätserklärung für jede in Verkehr gebrachte Verpackung, mit der Hersteller die Einhaltung der Substanz- und Gestaltungsvorgaben dokumentieren. Für Unternehmen ohne Sitz in der EU wird zusätzlich die Benennung eines EU-Bevollmächtigten verbindlich, der die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung übernimmt.
Fazit
Die EU-Verpackungsverordnung ersetzt ein über drei Jahrzehnte gewachsenes System nationaler Einzelregelungen durch einen unmittelbar geltenden, europaweit einheitlichen Rahmen. Die zeitliche Staffelung der Pflichten, von ersten Substanzgrenzwerten im August 2026 bis zu Recyclingfähigkeits- und Kennzeichnungsvorgaben in den folgenden Jahren, verlangt von Herstellern und Handelsunternehmen eine vorausschauende Planung der Materialwahl. Wer Verpackungslinien erst kurz vor den jeweiligen Fristen anpasst, riskiert technische Umstellungen unter Zeitdruck, während frühzeitige Anpassungen an Rezyklatanteilen, Leerraumquoten und Trennbarkeit einzelner Materialien mehr Spielraum für getestete Lösungen lassen.
